Druckgeräte-Richtlinie
European Pressure Equipment Directive (PED) 97/23/EG
Die Druckgeräte- Richtlinie betrifft Druckgeräte (Dampf bzw. Heißwassererzeuger, Druckbehälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile) und Baugruppen aus Druckgeräten mit einem maximalen zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar über atmosphärischem Druck. Die Anwendung der DGR ist seit dem 29. Mai 2002 gesetzlich vorgeschrieben. Die Druckgeräte-Richtlinie umfasst die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten in Bezug auf deren bestimmungsgemäßen Einsatz und deren zu erwartenden Betrieb.
Siehe auch: http://europa.eu.int/comm/enterprise/pressure_equipment/ped/index_en.html
Anwendung der Druckgeräte- Richtlinie auf Füllstand- und Drucksensoren
Sensoren mit Flansch oder Einschraubstück die kein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen fallen unabhängig von der Höhe des maximal zulässigen Drucks nicht unter die Druckgeräterichtlinie.
Sensoren mit druckbeaufschlagtem Gehäuse können nach der Druckgeräte- Richtlinie als druckhaltende Ausrüstungsteile eingestuft werden. Wenn der max. zulässige Druck ≤ 200 bar und das druckhaltende Volumen des Sensors ≤ 0,1l betragen, so unterliegt das Gerät zwar der Druckgeräte- Richtlinie, es darf aber keine CE- Kennzeichnung vorgenommen werden.(DGRL Art3. Par. 3)
Eine Ausnahme bilden Sensoren die Teil einer Sicherheitseinrichtung zum Schutz einer Rohrleitung oder eines Behälters gegen Überschreiten der Zulässigen Grenzen sind (Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion entsprechend Druckgeräterichtlinie Art. 1 2.1.3). Für diese Geräte ist eine gesonderte Betrachtung vorzunehmen.
Siehe auch: Home » Downloads » Zulassungen » Geräteübergreifende Zulassungen
Dampf bzw. Heißwassererzeuger (Dampfkessel)
Befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als 2 Liter fallen unter die Druckgeräterichtlinie.(Art. 3 Abs. 1.2)
Diese Druckgeräte sind so zu berechnen, auszulegen und zu bauen, dass das Risiko eines signifikanten Versagens druckhaltender Teile aufgrund von Überhitzung vermieden oder minimiert wird. Insbesondere muss gegebenenfalls sichergestellt werden, dass geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden, damit Betriebsparameter wie Flüssigkeitsstand begrenzt werden können, um das Risiko einer örtlichen oder generellen Überhitzung zu vermeiden.(Anhang I Abs.5)
Sensoren als Flüssigkeitsstandbegrenzer von Dampf bzw. Heißwassererzeuger sind somit Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion; sie fallen unter die Kategorie 4 der Druckgeräterichtlinie. Für diese Geräte ist das Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Derzeit gibt es keine Geräte von VEGA, die diese Anforderungen erfüllen.