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Allgemeine Geschäftsbedingungen

VEGA Messtechnik AG - Schweiz

Allgemeines
Alle Angebote, Auftragsannahmen und Lieferungen von VEGA Messtechnik AG (nachfolgend VEGA genannt)erfolgen ausschliesslich zu den nachstehenden Bedingungen:

 

1. Angebote

a) Angebote sind freibleibend, es sei denn, VEGA gibt ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung ab. Auch ohne dass im Angebot besonders darauf eingegangen wird, wird mit der Angabe des Angebotes, wie auch mit der Auftragsbestätigung und Rechnung eventuell den Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der VEGA entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers, soweit dies gesetzlich möglich ist, widersprochen. Ohne ausdrückliche schriftliche Anerkennung von VEGA können entgegenstehende Bedingungen jedoch den Eigentumsvorbehalt von VEGA (§ 5) in keinem Falle beschränken.

b) Bestellungen werden erst durch die Bestätigung von VEGA wirksam. VEGA behält sich vor, im Einzelfall Bestellungen abzulehnen oder Sicherheiten zu fordern. Durch Bestätigung wirksam gewordene Verträge können ohne Zustimmung von VEGA nicht mehr storniert werden. Technische Änderungen, die nachträglich vom Besteller gewünscht werden, berechtigen VEGA zur Preisänderung im Rahmen des dadurch verursachten Mehraufwandes.

c) Beschreibungen, Abbildungen und Massangaben in Preislisten und technischen Unterlagen sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich bestätigt und fixiert werden. Im Rahmen des technischen Fortschrittes behält sich VEGA Konstruktionsänderungen und Bauteileänderungen bis zur Lieferung vor.

 

2. Preise

a) Die Preise von VEGA gelten, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart wird, ab Werk, zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der zum Zeitpunkt der Lieferung anzusetzenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Für sämtliche Angebote und Auftragsbestätigungen gelten die in der jeweils gültigen VEGA-Preisliste genannten Preise. Bei Aufträgen in denen auf Kundenwunsch länger als 6 Monate nach Vertragsabschluss von VEGA geliefert werden soll, gilt der bei Lieferung gültige Listenpreis.

 

3. Lieferung und Abnahme, Gefahrenübergang

a) Liefertermine sind unverbindlich; es sei denn, sie werden schriftlich bestätigt. Sind vom Besteller Unterlagen beizustellen oder wird eine Anzahlung gefordert, so beginnt die Lieferzeit frühestens mit deren Eingang.

b) Befindet sich VEGA im Lieferverzug, so kann erst nach einer schriftlich gestellten angemessenen Nachfrist vom Käufer Verzugsschaden verlangt werden. Die Lieferfrist verlängert sich jedoch entsprechend bei Verzugsgründen, die nicht in der Verantwortung von VEGA liegen. Versandart und -weg werden, wenn nicht anders vereinbart, durch VEGA bestimmt. Die Gefahr geht mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über. Wird auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers der Versand verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers bei VEGA, die Anzeige der Versandbereitschaft steht in diesem Falle dem Versand gleich. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, bei einer Nichtabnahme stehen VEGA im Rahmen gesetzlicher Regelungen Schadenersatzansprüche zu.

 

4. Zahlungsbedingungen

a) Alle Rechnungen von VEGA sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung netto fällig; es sei denn, es werden andere Zahlungskonditionen auf der Auftragsbestätigung angegeben.

b) Bei Zahlungsverzug ist VEGA berechtigt, die Forderung mit einer Verzugsgebühr einzufordern. Der Berechnungssatz dieser Verzugsgebühr liegt 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank. Für Mahnungen kann VEGA Mahngebühren erheben. Die Kunden tragen sämtliche Kosten, die VEGA durch den Zahlungsverzug entstehen.

c) Bei schwerwiegendem Zahlungsverzug (wie Scheckproteste - auch bei Dritten - Zwangsvollstreckungsmassnahmen, Antrag auf Vergleichs- und Konkursverfahren) ist VEGA berechtigt, von der Erfüllung aller bestehenden Verträge zurückzutreten, den dadurch entstandenen Schaden zu berechnen und die gesamte Forderung sofort fällig zu stellen. Aufrechnungen sind unzulässig, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

5. Eigentumsvorbehalt

a) VEGA behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung aller Ansprüche - auch solcher aus Nebenforderungen - vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von VEGA.

b) Dem Käufer ist es gestattet, die von VEGA gelieferten Waren einzeln oder in Verarbeitung im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges weiter zu veräussern. In allen Fällen tritt der Käufer die ihm dadurch entstehenden Ansprüche gegenüber Dritten an VEGA ab, ohne dass es im Einzelfall einer besonderen Benachrichtigung oder Erklärung bedarf. Sollten die durch Weiterveräusserung von durch VEGA gelieferten Waren entstandenen Forderungen darüber hinaus vom Käufer an eine Bank als Sicherheit abgetreten sein, so ist der Käufer verpflichtet, diese von der Vorausabtretung an VEGA zu unterrichten.

c) Beim Einbau, Verarbeitung, Vermischung und Vermengung von durch VEGA gelieferten Waren jeder Art (Vorbehaltsware) zusammen mit anderen Waren erwirbt der Käufer nicht das anteilige Eigentum an der entstandenen neuen Sache. VEGA behält sich zur Sicherung seines Eigentumsanspruches vor, im Verhältnis seines Anteiles zu den anderen Anteilen an der Verwertung der entstandenen neuen Sache teilzunehmen oder aber die gelieferten und eingebauten Geräte auszubauen, sofern diese wirtschaftlich sinnvoll verwertet werden können, ohne dass für VEGA eine Verpflichtung eintritt.

d) Rücknahmen von bereits eingebauten Waren können nur zum Zeitwert gutgeschrieben werden, ebenso nach Käuferangaben gefertigte Geräte, insbesondere Elektroden. Übersteigen die Sicherheiten der VEGA durch einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalt an Waren, bereits eingebauten Waren und Forderungen mehr als 20% der Forderungen von VEGA, so erfolgt Freigabe der übersteigenden Sicherheiten nach Wahl von VEGA.

e) Der Käufer ist zum Einzug seiner Forderungen so lange berechtigt, als er VEGA gegenüber seine Verpflichtungen erfüllt. Ist VEGA jedoch zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes veranlasst, so hat der Käufer alle notwendigen Massnahmen zu erleichtern oder vorzunehmen, wie Gestattung des freien Zutritts in seine Betriebsräume und die Bekanntgabe seiner mit VEGA Produkten belieferten Schuldner, die es ermöglichen, ihre Ansprüche durchzusetzen.

f)  Zwangsvollstreckungen und Pfändungen in Eigentumsvorbehaltsware und Forderungen sind VEGA sofort anzuzeigen und VEGA ist mit den zur Durchführung des Widerspruches notwendigen Unterlagen auszustatten.

 

6. Mängelhaftung

a) VEGA haftet für ihre Produkte im Rahmen gesetzlicher Vorschriften, sofern auch der Käufer alle Massnahmen trifft, einen eventuellen Schaden zu begrenzen. Bei Mängeln, die von Vorlieferanten zu vertreten sind, kann VEGA nur Gewährleistung im Rahmen der Bedingungen des Vorlieferanten übernehmen.

b) Mängelrügen sind sofort nach Feststellung zu melden.

c) VEGA ist berechtigt, festgestellte Mängel nach Wahl durch Nachbesserungen oder kostenlose Rücknahme und Ersatzlieferung zu beheben. Alle weitergehenden Ansprüche werden - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

d) Unsachgemässe Behandlung, insbesondere Nichtbeachtung der technischen Hinweise und eigenmächtiges Nacharbeiten, bewirken den Verlust der Mängelhaftung durch VEGA. VEGA ist berechtigt, in diesen Fällen die entstehenden Reparaturkosten dem Käufer zu berechnen.

e) Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen und Vertragsverletzungen werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt im Rahmen der Fürsorgepflicht auch für die Erfüllungsgehilfen der VEGA.

 

7. Technische Information / Geheimhaltung

a) Werden zur Fertigung eines VEGA Gerätes technische Informationen des Käufers benötigt, so verpflichtet sich VEGA, diese geheim zu halten und nur für diesen Auftrag zu verwenden. Werden für eine Ausschreibung von VEGA technische Ausarbeitungen vorgenommen, ohne dass VEGA dieser Auftrag erteilt wird, sind diese Ausarbeitungen VEGA zurückzugeben und dürfen Dritten gegenüber nicht verwendet werden.

b) Ebenso sind alle Zeichnungen, Muster, Entwürfe die von VEGA erstellt werden, das Eigentum von VEGA und dürfen ohne besondere Genehmigung weder anderweitig benutzt noch allgemein zugänglich gemacht werden.

8.Allgemeines

a) Für alle Verträge mit VEGA gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist Pfäffikon ZH.

b) Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Pfäffikon.

c) Wird eine dieser vorstehenden Bestimmungen rechtskräftig für unwirksam erklärt, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht betroffen.

d) Sofern einzelne Bestimmungen für Verträge mit Privatpersonen nicht anwendbar sind, werden diese durch die entsprechenden Regelungen des Gesetzes ersetzt ohne die übrigen Bestimmungen aufzuheben.

 

VEGA Messtechnik AG, Pfäffikon ZH, 1. Juni 2010