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Sales, delivery and payment conditions

VEGA Instruments (SEA) PTE Ltd.

I. Geltungsbereich

1. VEGA erbringt Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Aufträge, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.

3. Wir weisen darauf hin, dass die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) zur Erfüllung des Vertrags dem europäischen und dem deutschen Außenwirtschaftsrecht unterliegt und die Lieferung exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen kann. Bei den Rechtsvorschriften handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual Use VO) sowie deren Anhänge, dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und der deutschen Ausfuhrliste, in den jeweils gültigen Fassungen. Weiter bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, die eine Lieferung verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können. Mit Erteilung des Auftrages verpflichtet sich der Besteller, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen anzuerkennen und einzuhalten. Weiter verpflichtet er sich, die Güter weder direkt noch indirekt einer zivilnuklearen Verwendung in den Ländern zukommen zu lassen, die in § 5 d. Abs. 1 AWV genannt sind, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen.

 

II. Angebote, Preise

1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in allen Teilen freibleibend.

2. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn das Angebot vom Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist ist VEGA an das Angebot nicht mehr gebunden. Im Übrigen führen Bestellungen erst mit der Bestätigung von VEGA zum Vertrag. VEGA behält sich vor, Bestellungen abzulehnen oder Sicherheiten zu fordern.

3. Beschreibungen und Maßangaben in Preislisten und technischen Unterlagen sind unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. VEGA behält sich Konstruktions- und Bauteileänderungen im Rahmen des technischen Fortschritts bis zur Lieferung vor.

4. Die Preise von VEGA verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten weder Kosten für Verpackung, Fracht, Porto noch Versicherung oder sonstige Versandkosten.

5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der jeweils aktuellen VEGA-Preisliste aufgeführten Preise. Kommt ein Auftrag aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, später als sechs Monate nach Vertragsabschluss zur Auslieferung, so gilt der bei der Lieferung gültige Listenpreis als vereinbart; war ein anderer als der Listenpreis vereinbart, so erhöht sich dieser im selben Verhältnis, wie sich der Listenpreis erhöht hat.

6. Führen nachträgliche technische Änderungen, die vom Besteller veranlasst sind, zu einem Mehraufwand von VEGA, so ist dieser Mehraufwand gesondert zu vergüten.

7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behält VEGA sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung von VEGA zugänglich gemacht werden.

 

III. Lieferungen, Gefahrübergang

1. Teillieferungen sind zulässig und verpflichten den Besteller zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Entgegennahme der Teillieferung unzumutbar wäre.

2. Lieferungen erfolgen auf Kosten des Bestellers. Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, auf den Besteller über.

 

IV. Lieferfristen und -Termine

1. Die von VEGA angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und nur angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixtermine vereinbart. Diese sind nur maßgeblich, wenn VEGA vom Besteller sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen fristgerecht erhalten hat.

2. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger von VEGA nicht zu vertretender Umstände (z. B. behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Verkehrsstörungen usw. – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten) verlängern sich die – auch bestätigten – Lieferfristen in angemessenem Umfang. Das gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Wird VEGA aufgrund solcher Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird VEGA von ihrer Leistungspflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, sind VEGA und der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

3. Verlangt der Besteller nach Vertragsabschluss Änderungen im Auftrag, welche die Herstellungsdauer beeinflussen, so sind etwaige Lieferfristen neu zu vereinbaren; im Zweifel verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Besteller seinen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

V. Zahlungen

1. Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen  ab Rechnungsdatum  ohne Abzug zu bezahlen. Rechnungen über Serviceleistungen (Reparaturen, Serviceeinsätze, …) sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

2. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen nach Vertragsabschluss eingetretener oder bekannt gewordener schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet - das ist insbesondere bei Vorliegen eines Insolvenzantrags oder eines Scheckprotests der Fall -, so steht VEGA das Recht zu, per Nachnahme zu liefern, Vorkasse zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen und von bereits mit dem Besteller geschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern dieser nicht eine Vorauszahlung oder andere Sicherheit leistet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere bei Verzug, bleibt vorbehalten.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden sowie künftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware im Eigentum von VEGA. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Schecks gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Einlösung als Erfüllung.

2. Der Besteller ist nur dann berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er VEGA hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in voller Höhe an VEGA ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht VEGA gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen vor dem Rest ab. VEGA nimmt die Abtretung an. Besteht zwischen dem Besteller und seinem Käufer ein Kontokorrentverhältnis, so erstreckt sich die Abtretung nicht nur auf den nach § 355 HGB anerkannten Saldo, sondern auch auf den etwaigen Überschuss aus dem Kontokorrentverhältnis, der ohne Feststellung und Anerkennung sofort zur Zahlung fällig ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Die Befugnis von VEGA, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich VEGA, die Forderungen nicht einzuziehen und die Einziehungsermächtigung des Bestellers nicht zu widerrufen, solange letzterer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. VEGA kann verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für VEGA als Hersteller vor, ohne dass für VEGA daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht VEGA gehörenden Waren steht VEGA der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Besteller VEGA im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für VEGA verwahrt.

3. Der Besteller verpflichtet sich, die von VEGA gelieferte Ware nur mit der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung tritt.

4. Im Falle des Zahlungsverzugs oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers ist VEGA berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, ist VEGA auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherheiten, die über den Wert von 120 % ihrer Forderungen hinausgehen, verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht VEGA zu.

6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern. Er tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen im Voraus an VEGA ab und erbringt auf Verlangen hin den Nachweis über den Abschluss der Verträge.

7. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen sind VEGA vom Besteller unverzüglich unter Beifügung von Dokumenten mitzuteilen.

 

VII. Gewährleistung und Haftung

1. Für Sach- und Rechtsmängel übernimmt VEGA unter Ausschluss weiterer Rechte die nachfolgend beschriebene Gewährleistung. § 377 HGB findet Anwendung.

2. Teile, die bei Gefahrenübergang mangelhaft waren, werden nach Wahl von VEGA nachgebessert oder neu geliefert. Mängelrügen und Beanstandungen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum von VEGA und sind auf Verlangen zurückzugeben.

3. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Für ein ausgetauschtes Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

4. Bei Ersatzlieferung trägt VEGA die Kosten für das Ersatzstück einschließlich des Versands zum ursprünglich vertraglich vereinbarten Lieferort, nicht jedoch für Aus- und Einbau oder sonstigen Aufwand. Erfolgen auf Wunsch des Bestellers die Versendung an einen anderen Ort oder Leistungen von VEGA vor Ort, so übernimmt der Besteller die hierdurch anfallenden Mehrkosten.

5. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder mindestens zweimal fehlgeschlagen oder von VEGA trotz angemessener Fristsetzung nicht erfolgt, so kann der Besteller mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatz setzt voraus, dass der Besteller VEGA ein Verschulden nachweist.

6. Für Mängel oder Schäden, die ohne Verschulden von VEGA durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, abrasive, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (soweit diese nicht vertraglich vorausgesetzt sind) entstanden sind, übernimmt VEGA keine Gewähr.

7. Die Haftung auf Schadensersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. VEGA haftet nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, es sei denn, das Verschulden beträfe eine Kardinalpflicht und/oder einen Inhaber oder leitenden Angestellten des Unternehmens. Dieser Haftungsausschluss erfasst nicht Fälle, in denen Sach- oder Rechtsmängel infolge fahrlässiger Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

8. Die Haftung von VEGA ist auf den Netto-Warenwert der Lieferung begrenzt, aus der der mangelhafte Gegenstand stammt. Sie beschränkt sich stets auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

9. VEGA haftet nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die Umgebungs- oder Betriebsbedingungen des Einsatzortes oder der zu messenden Medien, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Produkte und im Besonderen der Messgeräte von VEGA haben, nicht vollständig oder nicht richtig mitgeteilt hat.

 

VIII. Vertraulichkeit, Schutzrechte

1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zu strikter Vertraulichkeit Dritten gegenüber. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, alle anlässlich des Auftrags bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Herstellungsverfahren, sonstige geschäftliche und betriebliche Tatsachen, Unterlagen und Informationen von VEGA streng vertraulich zu behandeln und nicht Dritten zugänglich zu machen.

2. Die vorgenannten Verpflichtungen werden beide Parteien auch ihren Mitarbeitern und Dritten auferlegen, die bestimmungsgemäß mit dem Auftrag befasst sind.

3. VEGA behält sich an allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen Skizzen und sonstigen Informationen - auch in elektronischer Form - die Urheberrechte vor. Diese sowie alle sonstigen mit dem Liefergegenstand verbundenen Schutzrechte darf der Besteller nur im vertragsgemäßen Umfang selbst nutzen und nicht an Dritte weitergeben oder gar verwerten.

4. VEGA sichert zu, über sämtliche mit dem Liefergegenstand verbundenen Schutzrechte verfügen zu können. Der Besteller wird VEGA sofort unterrichten, falls er von dritter Seite wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen wird oder er Kenntnis von der Verletzung von VEGA-Schutzrechten durch Dritte erhält.

5. Werden im Rahmen einer Ausschreibung dem Besteller technische Ausarbeitungen übergeben und wird der entsprechende Auftrag an VEGA nicht erteilt, so sind diese Ausarbeitungen umgehend zurückzugeben und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

IX. Sonstiges

Nebenabreden zum Auftrag oder Ergänzungen zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erfüllungsort ist Schiltach. Gerichtsstand ist Offenburg, nach Wahl von VEGA auch der Hauptsitz des Bestellers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung von UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser
Bedingungen unwirksam sein, so tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des BGB/HGB.


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