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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Grundsatzerklärung zur Wahrung und zum Schutz derMenschenrechte und der Umwelt

Präambel
Die VEGA Grieshaber KG ist ein weltweit führender Hersteller von Sensoren zur Messung von Füllstand, Grenzstand und Druck sowie von Geräten und Software zur Einbindung dieser Sensoren in Prozessleitsysteme. Sie ist Teil der Grieshaber Gruppe, welche über die Grieshaber Verwaltungsgesellschaft mbH als Konzernmutter organisiert ist. 
Diese Grundsatzerklärung erfolgt im Namen beider Unternehmen.

Wir übernehmen Verantwortung für unsere menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten.

Über unsere verbindlichen Verhaltensrichtlinien (Code of Conduct) definieren wir die Grundlage für sämtliche Entscheidungen und Handlungen für uns und unsere Lieferanten gleichermaßen. 

Geltungsbereich
Diese Grundsatzerklärung ist von den Mitarbeitenden anzuerkennen und einzuhalten. Alle werden angehalten, sich angemessen und rechtmäßig gegenüber Kolleginnen und Kollegen sowie Geschäftspartnern zu verhalten. Von unseren Geschäftspartnern erwarten wir, dass sie sich ebenfalls zur Achtung der Menschen- und Umweltrechte bekennen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten u. a. entsprechend dem LkSG sicherstellen. An die jeweiligen Unterlieferanten ist diese Erwartungshaltung ebenfalls weiterzugeben. 

Verantwortlichkeiten
Die Gesamtverantwortung zur Wahrung von Umweltschutz und Menschenrechten trägt die Geschäftsleitung. 

Die Verpflichtung zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten fällt in die Verantwortungsbereiche der jeweils zuständigen, operativ tätigen Abteilungen. Die Überwachung und Berichterstattung der Sorgfaltspflichten obliegt unserem Menschenrechtsbeauftragten. 

Risikomanagement
Die Steuerung der Sorgfaltspflichten erfolgt über einen risikobasierten Ansatz. Dabei werden sowohl Risiken im eigenen Geschäftsbereich wie auch bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern analysiert und durch Präventions- sowie Abhilfemaßnahmen behandelt. 

Risikoanalyse
Die Risikoanalyse findet mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen statt. Eine anlassbezogene Analyse erfolgt insbesondere dann, wenn substanziierte Kenntnis einer Pflichtverletzung oder eine Änderung der Geschäftstätigkeit vorliegen.

Die Risikoanalyse beginnt mit der Bewertung aller Zulieferer hinsichtlich der Länder- und Branchenrisiken sowie der Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit. Zulieferer, welche aufgrund ihrer Branche oder ihres Landes ein potenziell erhöhtes Risiko aufweisen, werden in Form einer konkreten Risikoanalyse detaillierter betrachtet. Dabei werden tiefgreifendere Informationen über den jeweiligen Zulieferer eingeholt und ausgewertet. Wir nutzen eine datenbankbasierte Plattform, um diese Risikoanalyse durchzuführen. 

Die Ergebnisse der konkreten Risikoanalyse fließen in die Risikobehandlung ein.


Risikobehandlung durch Präventionsmaßnahmen
Werden Risiken durch die Risikoanalyse festgestellt, werden geeignete Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich oder bei Zulieferern eingeleitet. Diese werden einmal im Jahr sowie anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit geprüft.

Die Präventionsmaßnahmen beinhalten unter anderem:
- Umsetzung unserer verbindlichen Verhaltensrichtlinien
- Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien
- Durchführung von Schulungen
- Durchführung von Kontrollmaßnahmen

Risikobehandlung durch Abhilfemaßnahmen
Wird festgestellt, dass eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, werden unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen. Ziel ist es, die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Abhilfemaßnahmen werden einmal im Jahr sowie anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit geprüft.

Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich werden so konzipiert, dass diese zur Beendigung der Verletzung führen. 

Bei unmittelbaren Zulieferern wird eine Beendigung der Verletzung einer Sorgfaltspflicht in absehbarer Zeit angestrebt. Ist dies nicht möglich, wird unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung erstellt und umgesetzt. In schwerwiegenden Fällen wird auch der Abbruch der Geschäftsbeziehung in Betracht gezogen.


Beschwerdeverfahren
Für menschenrechtliche und umweltbezogene Belange wurde ein Meldekanal eingerichtet, über den auch anonyme Meldungen abgegeben werden können. Für alle Meldungen ist ein geschütztes Postfach verfügbar, über das die vertraulichen Mitteilungen ausgetauscht werden. Der Eingang einer Meldung wird bestätigt. Der Umgang mit Meldungen erfolgt entsprechend der veröffentlichten Verfahrensordnung.

Unser Menschenrechtsbeauftragter ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 

Dokumentation und Berichterstattung
Die Erfüllung unserer Sorgfaltspflichten dokumentieren wir fortlaufend und bewahren diese mindestens sieben Jahre lang auf. Jährlich erstellen wir einen Bericht über die Erfüllung unserer Sorgfaltspflichten aus dem vergangen Geschäftsjahr. Die Berichte der in dieser Grundsatzerklärung eingeschlossenen Unternehmen werden spätestens vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres auf www.vega.com veröffentlicht.

Umsetzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten
Weltweit werden alle Mitarbeitenden regelmäßig an Schulungen zu den Inhalten unseres Code of Conduct teilnehmen. Durch diese Sensibilisierung können wir unser Verhalten kontinuierlich verbessern und menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten erfolgreich in unsere Geschäftstätigkeiten einbinden. Weiter unterstützen wir unsere Lieferanten mit Schulungen zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Themen im Hinblick auf Präventions- oder Abhilfemaßnahmen. 

Auffälligkeiten werden umgehend bearbeitet und unser Risikomanagementsystem entsprechend überprüft und weiterentwickelt. 

Die Einhaltung dieser grundlegenden Verhaltensregeln fordern wir auch von unseren Lieferanten, welche diese auch mit deren Unterlieferanten einzuhalten haben. Auffälligkeiten in der kompletten Lieferkette führen zu notwendigen Maßnahmen, damit es zu einer Verhinderung, Beendigung oder Minimierung dieser Verletzungen kommt. 

Die Wirksamkeit von Präventions- und Abhilfemaßnahmen werden kontinuierlich durch die Geschäftsleitung auch in den unternehmerischen Entscheidungsprozess einfließen und Auswirkungen auf die Auswahl und das Management unserer Lieferanten haben. 



Schiltach / Wolfach, 20.12.2023

Verabschiedet durch die Geschäftsführungen der VEGA Grieshaber KG und der Grieshaber Verwaltungsgesellschaft mbH.
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Verfahrensordnung (§ 8 Abs. 2 LkSG)
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Meldekanal für menschenrechtliche und umweltbezogene Belange
zum Meldeportal »
Infoblatt zum Meldeportal.
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