Allgemeine Einkaufsbedingungen der VEGA Grieshaber KG (VEGA)
I. Geltungsbereich
VEGA entwickelt und produziert Lösungen für anspruchsvolle Messaufgaben unter anderem in chemischen und pharmazeutischen Anlagen, in der Lebensmittelindustrie, sowie in der Trinkwasserversorgung, in Kläranlagen und auf Deponien, im Bergbau und bei der Energieversorgung, auf Bohrinseln, Schiffen und in Flugzeugen.
Für Bestellungen der VEGA gelten, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von VEGA ausdrücklich anerkannt sind. Sie gehören ohne ausdrückliche, schriftliche Anerkennung auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie in der Bestellannahme genannt sind. Das gleiche gilt, wenn VEGA ganz oder teilweise bestellte Produkte und Leistungen (nachfolgend „Liefer- und Leistungsgegenstand“) abnimmt oder Zahlungen leistet. Die Ausführung der Bestellung durch den Vertragspartner gilt - auch ohne schriftliche Bestätigung - als Anerkennung nachstehender Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
II. Angebote
- Angebote sind verbindlich und unentgeltlich einzureichen. Der Vertragspartner hält sich für mindestens 12 Wochen an sein Angebot gebunden.
- Bestellungen sind seitens des Vertragspartners unverzüglich zu bestätigen. Geht VEGA die Bestätigung der Bestellung nicht binnen 14 Tagen ab Bestelldatum zu, ist VEGA berechtigt, die Bestellung zu
widerrufen. Der Vertragspartner kann daraus keine Ansprüche herleiten.
III. Preise
- Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von VEGA bestätigt ist. Zu höheren als den von VEGA in der Bestellung bestätigten Preisen, darf nur mit schriftlicher Zustimmung von VEGA ausgeführt werden.
- Sollten Liefertagespreise vereinbart sein, gilt der am Tag des Materialeingangs gültige Preis.
- Die Preise verstehen sich frei Werk Schiltach einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten (DAP Schiltach, Incoterms 2020). Wird hiervon Abweichendes vereinbart, übernimmt VEGA nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten (einschließlich Beladung und Rollgeld) trägt der Vertragspartner. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält VEGA sich vor.
IV. Rechnung und Zahlung
- Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt nach Lieferung und/oder Leistung für jede Bestellung gesondert, mit Ausweis der Umsatzsteuer unter Angabe der Bestellnummer und des Bestelldatums an die E-Mailadresse rechnungen@vega.com einzureichen.
- Zahlungen erfolgen in Zahlungsmitteln nach Wahl von VEGA, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen netto, sofern nicht in der Bestellung abweichend festgelegt. Zahlungsregelung durch Nachnahmen lehnt VEGA ab.
- Zahlungsfristen beginnen grundsätzlich am Tag des Rechnungseingangs bei VEGA, nicht jedoch bevor der Liefergegenstand bei VEGA eingegangen oder die Leistung erbracht ist.
- Zahlungen erfolgen jeweils unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. VEGA steht während der Prüfung des Liefer- und Leistungsgegenstands auf Mängel und im Falle von Unklarheiten, bspw. betreffend der Geltendmachung einer Vertragsstrafe oder offener Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, ein Zurückbehaltungsrecht zu.
V. Abtretung, Aufrechnung
- Der Vertragspartner ist ohne VEGAs vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen VEGA abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wurde ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart, gilt die Zustimmung von VEGA als erteilt. Tritt der Vertragspartner seine Geldforderung gegen VEGA entgegen Satz 1 ohne Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. VEGA kann jedoch nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Vertragspartner oder den Dritten leisten.
- Der Vertragspartner ist nur berechtigt, mit von VEGA anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche geltend zu machen.
VI. Liefer- und Leistungsgegenstand
- Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein die Bestellung von VEGA maßgebend.
- Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Vertragspartner verbindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Fehler, Irrtümer oder Unstimmigkeiten zu prüfen und VEGA auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich textlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Vertragspartner auch dann verantwortlich, wenn die-se von VEGA genehmigt sind.
- Bis zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung kann VEGA Änderungen am Liefer- und Leistungsgegenstand oder am vereinbarten Terminplan verlangen. Änderungen am Liefergegenstand können insbesondere Umfang, Konstruktion, Leistungskapazitäten oder verwendete Materialien betreffen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, VEGA umgehend Verbesserungsmöglichkeiten mitzuteilen, die der Vertragspartner bei der Vertragsdurchführung erkennt, sowie Anpassungen, die durch Änderungen von einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich werden. Alle Mitteilungen erfolgen in Textform. Verlangt VEGA eine Änderung oder hat der Vertragspartner einen Änderungsvorschlag, wird der Vertragspartner unverzüglich einen Vorschlag dazu machen, wie die Änderung umgesetzt werden kann und welchen Einfluss die Änderung auf die vereinbarten Preise und Termine hat. Die Änderung wird wirksam, sobald VEGA diese freigegeben hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vertragspartner verpflichtet, den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen durchzuführen.
VEGA kann die Umsetzung der Änderung auch verlangen, wenn noch keine endgültige Vereinbarung über die Kosten und die Liefer- bzw. Leistungszeit getroffen ist. VEGA und der Vertragspartner werden diese Fragen schnellstmöglich, einvernehmlich klären. - Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt sind, ist der Liefer- und Leistungsgegenstand in handelsüblicher Güte, entsprechend der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben und, soweit DIN, VDE, VDI oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu erbringen. Lieferungen und Leistungen sind so herzustellen, auszurüsten und zu erbringen, dass sie den am Tag der Lieferung bzw. Leistung geltenden Umwelt- und Sicherheitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Bei der Erbringung von Leistungen ist die Betriebsordnung für Fremdfirmen zu beachten.
- Dem Liefergegenstand ist (als wesentlicher Bestandteil) eine ausführliche Dokumentation nach CE-Standard beizufügen. Ist das Ursprungsland des Liefergegenstandes nicht Deutschland, ist ein Ursprungszeugnis erforderlich.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, VEGA Produktinformationen, Konformitätserklärungen, Sicherheitsdatenblätter und Angaben zum Verfallsdatum zur Verfügung zu stellen.
VII. Beistellung, Fertigungsmittel
- Die von VEGA beigestellten Gegenstände sind im Auftrag bestimmungsgemäß zu be- und verarbeiten, bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe Eigentum von VEGA und sind vom Vertragspartner als solches zu kennzeichnen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, VEGA nicht gehörenden Sachen, steht VEGA das Miteigentum an den neu hergestellten Sachen in dem Verhältnis zu, in dem der Wert der Beistellung zu der Summe aller bei der Herstellung verwendeten Sachen, einschließlich der Aufwendungen des Vertragspartners für deren Verarbeitung steht. Insofern verwahrt der Vertragspartner unentgeltlich die Sachen auch für VEGA. Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung beigestellter Gegenstände ist VEGA unverzüglich zu unterrichten.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, die beigestellten Gegenstände bei Wareneingang auf offene Mängel zu untersuchen und VEGA unverzüglich textlich über entdeckte Mängel zu informieren. Entdeckt der Vertragspartner später Mängel, ist er ebenso verpflichtet, VEGA unverzüglich in Textform zu informieren. Der Vertragspartner haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Gegenstände und hat diese ausreichend zu versichern. Bei zufälligem Untergang oder zufälliger Beschädigung beigestellter Gegenstände hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Be- oder Verarbeitung dieser Gegenstände.
- Fertigungsmittel, wie Gravuren, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren, Formen, Vorrichtungen, Schablonen, Filme, Klischees, Zeichnungen, Hard- oder Software und dergleichen, unabhängig ob in analoger oder elektronischer Form, die dem Vertragspartner von VEGA gestellt oder nach ihren Angaben vom Vertragspartner oder für ihn von Dritten gefertigt sind, dürfen ohne VEGAs schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet oder kopiert werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen ausschließlich nur an VEGA geliefert werden, es sei denn, VEGA erklärt sich schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden. Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel in ordnungsgemäßem Zustand unverzüglich an VEGA herauszugeben.
- Von VEGA beigestellte oder bestellte Fertigungsmittel, bleiben Eigentum von VEGA oder gehen mit der Anschaffung oder der Herstellung in ihr Eigentum über; die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertragspartner die Fertigungsmittel für VEGA verwahrt. Die Fertigungsmittel sind durch den Vertragspartner als Eigentum von VEGA kenntlich zu machen, umfassend zu pflegen und zu reparieren sowie ausreichend zu versichern und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Vertragspartner haftet für den Verlust oder die Beschädigung der Fertigungsmittel einschließlich des Verlusts von Daten, es sei denn, er hat dies nicht zu verantworten. Kosten der Unterhaltung und Reparatur, die auf vertragsgemäßer Abnutzung beruht, tragen der Vertragspartner und VEGA jeweils zur Hälfte, soweit nichts anderes vereinbart ist. § 690 BGB findet hierbei keine Anwendung.
- Mit dem Eigentum steht VEGA auch das Recht zu, die Fertigungsmittel Dritten zur Nutzung zu überlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Fertigungsschwierigkeiten des Vertragspartners ergeben. Sollte VEGA den Vertragspartner zur Herausgabe der Fertigungsmittel auffordern, so hat er diesem Verlangen ohne Zurückbehaltungsrecht unverzüglich nachzukommen. Ungeachtet dessen ist VEGA bereit, die Gegenstände solange im Besitz des Vertragspartners zu belassen, wie die Lieferungen und Leistungen auftragsgemäß, insbesondere termingerecht und zu wettbewerbsfähigen Preisen, durch ihn erfolgen.
- Verstößt der Vertragspartner gegen seine Pflichten aus Abs. 3 und 4, ist VEGA berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz anstatt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
VIII. Rücktritt
VEGA ist berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder die Liefer- und Leistungsfähigkeit des Vertragspartners sich derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages nach berechtigter Auffassung von VEGA gefährdet ist, der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet ist.
IX. Höhere Gewalt
Im Fall der Höheren Gewalt ist jede Vertragspartei von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, solange die Höhere Gewalt oder deren Auswirkungen die Vertragserfüllung verhindern. Dies gilt auch, wenn die Höhere Gewalt während eines bestehenden Verzuges eintritt.
„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das die jeweilige Vertragspartei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dieses Hindernis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von ihr nicht zumutbar vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von ihr nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
Bei folgenden Ereignissen wird höhere Gewalt vermutet: Krieg, Aufruhr, Terrorakte, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen (z.B. bei Import- oder Exportlizenzen), Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Epidemie, extremes Naturereignis, Explosion, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, allgemeine Material-, Rohstoff- oder Energieverknappung.
- Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine oder Liefer- und Leistungsfristen sind verbindlich. Fristen beginnen am Bestelltag, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Als Tag der Lieferung bzw. Leistungserbringung gilt der Tag, an dem der Liefergegenstand und die Versandpapiere an dem von VEGA vorgeschriebenen Empfangsort eingetroffen sind (DAP Empfangsort, Incoterms 2020) oder die Leistung am Leistungsort erbracht ist.
- Teillieferungen und -leistungen sind nur zulässig, wenn VEGA ihnen in Textform zustimmt.
- Wird eine Überschreitung des Liefer- oder Leistungstermins oder der Liefer- oder Leistungsfrist erkennbar, hat der Vertragspartner VEGA unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer textlich zu unterrichten.
- Gerät der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, ist VEGA berechtigt, die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird VEGA nach billigem Ermessen bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer des Verzugs und des Liefer- und Leistungsumfangs, der vom Verzug betroffen ist, sowie die daraus resultierenden Auswirkungen. Im Streitfall kann der Vertragspartner die Höhe der von VEGA festgesetzten Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht überprüfen lassen. Diese Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
XI. Verpackung, Versand, Annahme
- Soweit eine Verpackung des Liefergegenstandes notwendig, üblich oder in der Bestellung vorgesehen ist, hat der Vertragspartner auf seine Kosten für ausreichende und sichere Verpackung zu sorgen. Der Vertragspartner hat, auf Wunsch von VEGA, die Verpackung der Liefergegenstände auf eigene Kosten zu verwerten oder zu entsorgen.
- Verpackungsmaterial wird von VEGA neben dem vereinbarten Preis für die Lieferung nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart war. VEGA behält sich das Recht vor, für den Versand be¬nutztes, wertvolles Verpackungsmaterial an die Anschrift des Vertragspartner zurückzusenden, unter Rückbelastung der vollen Mietkosten oder des Verpackungswertes.
- Der Versand hat an den von VEGA vorgeschriebenen Empfangsort zu erfolgen. Liefergegenstände, für die VEGA Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen hat, sind auf die für VEGA günstigste Versandart und zu den günstigsten Frachtarten zu befördern.
- Bei Lieferungen mit Montage oder Installation geht die Gefahr mit der Endabnahme am Leistungsort, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes am vorgeschriebenen Empfangsort auf VEGA über. Bis dahin erfolgen Lieferung und Versand auf Gefahr des Vertragspartners, es sei denn, VEGA befindet sich in Annahmeverzug.
- Kosten für eine Transport- oder Bruchversicherung werden von VEGA nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernommen.
- Versandanzeigen sind sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. In den Versandpapieren sind die Bestellnummern von VEGA anzugeben.
- Liegen VEGA bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor, ist VEGA in diesen Fällen auch berechtigt, die Annahme der Lieferung auf Kosten des Vertragspartners zu verweigern oder die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners einzulagern.
- Die Entgegennahme des Liefergegenstandes kann VEGA ferner verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb von VEGAs Beherrschbarkeit liegende Umstände, die VEGA nicht zu vertreten hat, einschließlich Arbeitskämpfe, die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Vertragspartner den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
- In den Fällen der Abs. 7 und 8 gerät VEGA nicht in Annahmeverzug, so lange die dort beschriebenen Umstände und ihre Auswirkungen andauern.
- Werden von VEGA nicht abgenommene Lieferungen oder fehlerhafte Liefergegenstände zurückgeschickt, so erfolgt der Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Für die Rücksendung ist VEGA zeitnah, spätestens binnen 14 Tagen, der Gegenwert der nicht abgenommenen Lieferung oder Leistung gutzuschreiben.
XII. Warenaus- und – eingangskontrolle, Gewährleistung
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, fertigungsbegleitende Prüfungen und eine Warenausgangsprüfung durchzuführen. Hierbei hat er nach den vereinbarten Prüfplänen vorzugehen. Der Vertragspartner wird den Lieferungen ein Prüfprotokoll oder eine Bescheinigung beifügen, aus der hervorgeht, dass, wie und mit welchem Ergebnis die Liefergegenstände ordnungsgemäß geprüft wurden.
- Nach Wareneingang untersucht VEGA die Produkte auf Identität und Menge (durch Abgleich von Verpackungsbeschriftungen und Lieferscheinen mit der Bestellung) sowie auf äußerlich an der Verpackung erkennbare Transportschäden und stichprobenhaft auf bei äußerlicher Begutachtung offensichtliche Mängel. Eine weitergehende Prüfpflicht besteht nicht. VEGA zeigt dem Vertragspartner die hierbei entdeckten Mängel unverzüglich an. Verdeckte Mängel wird VEGA unverzüglich nach ihrer Entdeckung im ordentlichen Geschäftsgang anzeigen. Insoweit verzichtet der Vertragspartner auf den Einwand der verspäteten Mängel-rüge. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
- Die Gewährleistungspflichten des Vertragspartners richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist. VEGA ist insbesondere berechtigt, nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache innerhalb einer von VEGA gesetzten, angemessenen Frist zu verlangen. Ist VEGA die Nacherfüllung durch den Vertragspartner unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit oder Gefährdung der Betriebssicherheit), bedarf es keiner Fristsetzung. In diesen Fällen ist VEGA berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Die Kosten trägt der Vertragspartner , es sei denn, er hat den Mangel oder den erfolglosen Ablauf der Nachfrist nicht zu vertreten. VEGA wird den Vertragspartner im Falle der Unzumutbarkeit unverzüglich, nach Möglichkeit vor der Selbstvornahme, über das Vorliegen dieser Umstände informieren. Der Vertragspartner trägt alle Kosten der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften am jeweiligen Verwendungsort des Liefergegenstands. Den Verwendungsort teilt VEGA dem Vertragspartner auf Verlangen mit. Ein Verschulden von Subunternehmern, Lieferanten oder anderen Erfüllungsgehilfen wird dem Vertragspartner wie eigenes Verschulden zugerechnet.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 36 Monate ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich um die Zeit, während der der Liefergegenstand wegen des Vorliegens eines Mangels nicht genutzt werden kann. Bessert der Vertragspartner Liefergegenstände nach oder ersetzt er sie ganz oder teilweise, beginnt die Frist gemäß Satz 1 bezüglich dieses Mangels erneut zu laufen, es sei denn, es handelt sich um einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder um eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Vertragspartners. Dasselbe gilt für die Nachbesserung von mangelhaften Leistungen.
- Zahlungen bedeuten keine vorbehaltlose Annahme des Liefer- oder Leistungsgegenstands.
- Wird infolge mangelhafter Lieferung, die der Vertragspartner zu vertreten hat, eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, kann VEGA dem Vertragspartner hierfür die Kosten in angemessenem Umfang weiterbelasten.
XIII. Fertigungsprüfungen, Abnahme
- Ist eine Abnahme des Produkts durch VEGA oder einen von VEGA beauftragten Dritten erforderlich oder vereinbart, so ist VEGA die Abnahmebereitschaft textlich spätestens 14 Tage vor Versand- oder Abnahmebereitschaft mitzuteilen. Die Abnahme erfolgt nach erfolgreicher Prüfung des Liefer- und/oder Leistungsgegenstands durch VEGA innerhalb einer angemessenen Frist. Etwaige Mängel sind zu beseitigen, bevor die Abnahme erfolgen kann. Eine konkludente Abnahme durch Nutzung oder Zahlung ist ausgeschlossen. Die sachlichen Abnahmekosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
- VEGA behält sich vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Vertragspartners und seiner Vorlieferanten zu prüfen oder prüfen zu lassen.
- Die Fertigungsprüfungen und/oder die technische Abnahme entbinden den Vertragspartner nicht von Erfüllungs- und/oder Gewährleistungsverpflichtungen.
XIV. Haftung und Versicherung
- Wenn und soweit durch den Mangel/Fehler eines Liefergenstands oder im Rahmen der Leistungserbringung durch den Vertragspartner oder ihm zuzurechnenden Dritten ein Schaden verursacht wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, VEGA von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und VEGA die entstehenden Schäden zu ersetzen. Dies umfasst auch die notwendigen Kosten die durch einen Rückruf des Produkts entstehen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaß-nahmen wird VEGA den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben..
- Handelt es sich bei der Schadensersatzpflicht nach Absatz 1 um eine verschuldensabhängige Haftung, ist der Vertragspartner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, es sei denn, er hat den Mangel/Fehler nicht zu vertreten. Der Vertragspartner haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und seiner Unterlieferanten und Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden.
- Im Übrigen haftet der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der Dauer der Geschäftsbeziehung mit VEGA eine Be-triebs- und Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und/oder Sachschäden mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Millionen pro Versicherungsfall vorzuhalten. Diese umfasst auch Versicherungsschutz für erweitertes Produkthaftungsrisiko und Rückrufkosten. Der Vertragspartner wird VEGA das Bestehen dieser Versicherung auf Verlangen jederzeit nachweisen.
XV. Vertraulichkeit
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen von VEGA, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln. Zu den vertraulichen Informationen gehören alle technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden (einschließlich, aber nicht ausschließlich, gewerbliche Schutzrechte wie Patente und Gebrauchsmuster, Designs, Muster, Werkzeuge, Kennzeichen, Daten, Aufzeichnungen aller Art, Zeichnungen und Pläne, technisches sowie sonstiges Know-how von VEGA) oder sonstigen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Dies umfasst insbesondere auch geheime Herstellungsverfahren und Unterlagen, die VEGA dem Vertragspartner zur Verfügung stellt.
- Der Vertragspartner darf vertrauliche Informationen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber VEGA verwenden und sie ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich machen. Mitarbeitenden wird er solche vertraulichen Informationen nur mitteilen, soweit sie diese zur Durchführung der Bestellung benötigen und soweit sie ebenfalls zuvor zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
- Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem Vertragspartner bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsklausel öffentlich bekannt sind oder wer-den, die ihm von einem Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung offengelegt werden oder die er unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen von VEGA entwickelt hat.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Information zu gewährleisten, mindestens jedoch solche Maßnahmen, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen ergreift.
- Auf Aufforderung durch VEGA, spätestens aber bei Beendigung des Auftrages oder der Geschäftsbeziehung mit VEGA wird der Vertragspartner alle erhaltenen vertraulichen Informationen unverzüglich an VEGA zurückgeben oder auf Wunsch von VEGA nachweislich vernichten, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen dem entgegen. Automatische Backups sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Geheimes Know-how und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind so lange geheim zu halten, bis sie ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung ihren geheimen Charakter verlieren.
- Verletzt der Vertragspartner die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten, kann VEGA vom Vertragspartner die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verlangen, es sei denn, der Vertragspartner hat die Verletzung nicht zu vertreten. Die Höhe der jeweiligen Vertragsstrafe kann VEGA nach billigem Ermessen bestimmen. Im Streitfall kann sie vom zuständigen Gericht überprüft werden. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes behält VEGA sich vor.
XVI. Schutz- und Nutzungsrechte
- Der Vertragspartner gewährleistet, dass durch die Erbringung und vertragsgemäße Nutzung der Liefer- oder Leistungsgegenstände keine Schutzrechte Dritter, beispielsweise Patente oder Gebrauchsmuster, oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verletzt werden.
- Der Vertragspartner haftet für jeden unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der VEGA aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht und stellt VEGA auf erstes Anfordern in vollem Umfang von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn der Vertragspartner stellt Liefergegenstände ausschließlich nach Zeichnungen oder Modellen von VEGA her und wusste nicht und musste nicht wissen, dass die Herstellung der Liefergegen-stände Rechte Dritter verletzte. Der Vertragspartner ist verpflichtet, VEGA bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter jede Unterstützung zu gewähren und die Kosten hierfür zu übernehmen.
- Der Vertragspartner wird VEGA unverzüglich unterrichten, falls er von dritter Seite wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzung durch Produkte in Anspruch genommen wird, die er auch an VEGA liefert, oder wenn er Kenntnis von der Verletzung von VEGA-Schutzrechten durch Dritte erhält.
- Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erhält VEGA bereits hiermit ein nicht ausschließliches, unbefristetes, und übertragbares Recht zur Nutzung aller mit den Liefer- und Leistungsgegenständen verbundenen Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich integrierter Software und technischer Informationen zu den Leistungsgegenständen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung der Liefergegenstände oder Leistungen erforderlich ist.
- Soweit Liefergegenstände oder Teile davon eigens für VEGA entwickelt werden, wird der Vertragspartner VEGA an solchen Entwicklungen auf Verlangen ausschließliche Nutzungsrechte zu marktüblichen Konditionen einräumen.
XVII. Einhaltung gesetzlicher, sozialer, menschenrechtsbezogener und ökologischer Standards
- Der Vertragspartner gewährleistet, dass in seinem Verantwortungsbereich, sämtliche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere gesetzliche Vorgaben zum Datenschutz, die geltenden Anforderungen an die Sicherheit informationstechnischer Systeme sowie die anwendbaren Vorschriften zur Regulierung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz, gesetzliche Vorgaben zur Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, zum fairen und freien Wettbewerb sowie zum Arbeits- und Umweltschutz, zur Exportkontrolle, sowie alle sich aus europäischen, US-amerikanischen und sonstigen Wirtschafts-, Handels-, und Finanzsanktionen ergebende Verpflichtungen. Der Vertragspartner wird auch seine Lieferkette entsprechend verpflichten und die Einhaltung vorstehender Pflichten überwachen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf eine umweltschonende und energiesparende Produktion zu achten. Produkte und Verpackungen sind soweit technisch und wirtschaftlich zumutbar den neuesten Umweltanforderungen anzupassen. Bei der Herstellung von Produkten wird der Vertragspartner solchen Produkten den Vorzug geben, die einen geringeren Anteil an Schadstoffen enthalten und damit zu einer Verringerung der Emissionen führen. Inhaltsstoffe, die als umwelt- oder gesundheitsschädlich bekannt sind, müssen von der Produktion ausgeschlossen werden. Gefahrstoffe müssen gemäß der Gefahrstoffverordnung und den EG/EU-Richtlinien für Gefahrstoffe (wie z. B. REACH und RoHS) hergestellt und gekennzeichnet werden. Der Vertragspartner wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, seine Lieferanten in der gesamten Lieferkette dazu zu verpflichten, nachhaltige Praktiken im Sinne der vorstehenden Regelungen anzuwenden. Die Möglichkeiten der Wiederverwendung bzw. der Recyclingfähigkeit wird der Vertragspartner so weit wie möglich nutzen bzw. für seine Produkte gewährleisten.
- Die Einhaltung international anerkannter sozialer, menschenrechtsbezogener und ökologischer Standards ist wesentliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
VEGA bekennt sich zu ihrer gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen der weltweiten unternehmerischen Tätigkeit. Hierzu hat VEGA eine verbindliche Verhaltensrichtlinie (Code of Conduct) aufgestellt.
Der Vertragspartner verpflichtet sich dazu, diese Verhaltensrichtlinie bei seiner Tätigkeit für VEGA als Mindeststandard einzuhalten und auch seine Unterlieferanten, Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen entsprechend auf die Einhaltung dieser Mindeststandards vertraglich zu verpflichten, zu instruieren und die Einhaltung zu überwachen. - Aufgrund der dynamischen Entwicklung von sozialen, menschenrechtsbezogenen und ökologischen Risiken sowie gesetzlichen Anforderungen kann die Notwendigkeit für Anpassungen des Code of Conduct durch VEGA entstehen. In diesem Fall informiert VEGA den Vertragspartner über den neuen Code of Conduct und sendet diesen auf Verlangen dem Vertragspartner zu. Widerspricht der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Information textlich dem neuen Code of Conduct, gilt dieser als akzeptiert und wird anstelle des bisherigen Code of Conduct Teil des Vertrags.
- Bei einer eingetretenen oder kurz bevorstehenden Verletzung des Code of Conduct im eigenen Geschäftsbereich oder in der Lieferkette hat der Vertragspartner VEGA umgehend zu informieren, sofern es sich nicht um eine unerhebliche Verletzung handelt, unverzüglich alles Mögliche zu unternehmen, um diese Verletzung schnellstmöglich zu beenden bzw. zu verhindern oder, sofern eine Beendigung oder Verhinderung nicht möglich ist, zumindest das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.
- VEGA ist berechtigt die Einhaltung des Code of Conduct risikobasiert und in angemessenem Umfang zu überprüfen. Dazu wird der Vertragspartner auf Verlangen von VEGA sämtliche erforderlichen Informationen und Auskünfte zur Verfügung stellen und VEGA nach angemessener Vorankündigung Vorortbesichtigungen seines Betriebes und der seiner Unterlieferanten und Unterauftragnehmer ermöglichen. VEGA kann auch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten mit der Prüfung und Besichtigung beauftragen.
- Eine Verletzung der vorgenannten Pflichten berechtigt VEGA insbesondere eine angemessene Frist für die Beseitigung der Verletzung zu setzen und nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Verletzung schwerwiegend ist. Im Falle eines Rücktritts oder der Kündigung wegen vorgenannter Verletzung ist VEGA nicht zum Ersatz von aus dem Rücktritt bzw. der Kündigung entstehender Schäden verpflichtet.
Entsteht VEGA durch den Rücktritt oder die Kündigung ein Schaden und beruht der Rücktritt oder die Kündigung auf einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten durch den Vertragspartner, so hat der Vertragspartner VEGA den entstandenen Schaden zu ersetzen.
XVIII. Audit
- VEGA oder ein von VEGA beauftragter, zur Vertraulichkeit verpflichteter, Dritter ist berechtigt, alle Aufzeichnungen des Vertragspartners zu prüfen, die erforderlich sind, um die an oder durch den Vertragspartner im Rahmen der Bestellung geleisteten Zahlungen zu überprüfen. Der Vertragspartner hat umfassende, genaue, klare und zugängliche Aufzeichnungen zu führen und diese während der Laufzeit des Vertrags und für die Dauer von fünf Jahren nach Lieferung bzw. Leistungserbringung oder, im Falle einer vor-zeitigen Beendigung, nach dem Datum der Beendigung des Vertrages, aufzubewahren.
- Der Vertragspartner gewährt VEGA oder einem von ihr bestellten Dritten während der Bürozeiten des Vertragspartners freien Zugang zu allen Stundenzetteln, Aufzeichnungen und anderen Dokumenten, die für eine umfassende Prüfung erforderlich sind, einschließlich der Originalrechnungen, der Belegdokumente und aller relevanter Kontobücher.
XIX. Schlussbestimmungen
- Für alle Rechtsbeziehungen aus oder im Zusammenhang mit Bestellungen von VEGA gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort ist soweit nicht anders vereinbart Schiltach. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Wolfach. VEGA ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Hinweise zum Datenschutz von VEGA sind abrufbar unter Datenschutzhinweise - VEGA
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen.
VEGA Grieshaber KG
Hauptstraße 5
77709 Wolfach
Tel. 07836 50-0
www.vega.com
Stand: Mai 2025
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